(1) Für eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition nach
Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen. Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
- a. 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und
- b. dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß
Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewichte oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden die Institute das Risikogewichte oder den Prozentsatz an, die gemäß
Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Gewerbeimmobilien besichert ist, risikogewichtet.