(3) Die Institute dürfen den risikogewichteten Positionsbetrag von Risikopositionen eines OGA im Einklang mit den in
Artikel 132a genannten Ansätzen bestimmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. bei dem OGA handelt es sich um
- i) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
- ii) einen AIF, der von einem nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU registrierten EU-AIFM verwaltet wird;
- iii) einen AIF, der von einem nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird;
- iv) einen AIF, der von einem nach Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird;
- v) einen Nicht-EU-AIF, der von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet und nach Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben wird;
- vi) einen Nicht-EU-AIF, der nicht in der Union vertrieben und von einem in einem Drittland niedergelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird, der unter einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU fällt;
- b. der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:
- i) die Kategorien von Vermögenswerten, in die der OGA investieren darf;
- ii) falls Anlagehöchstgrenzen gelten, die entsprechenden Grenzen und die Methoden zu ihrer Berechnung;
- c. die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:
- i) über die Risikopositionen des OGA wird mindestens so häufig Bericht erstattet wie über jene des Instituts;
- ii) die Granularität der Finanzinformationen reicht aus, um dem Institut zu ermöglichen, den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA nach dem von dem Institut gewählten Ansatz zu berechnen;
- iii) wendet das Institut den Transparenzansatz an, werden die Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen durch einen unabhängigen Dritten geprüft.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes können multilaterale und bilaterale Entwicklungsbanken und andere Institute, die gemeinsam mit multilateralen oder bilateralen Entwicklungsbanken in einen OGA investieren, den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen dieses OGA gemäß den in
Artikel 132a festgelegten Ansätzen bestimmen, sofern die Bedingungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes erfüllt sind und das Anlagemandat des OGA die Arten von Vermögenswerten, in die der OGA investieren kann, auf Vermögenswerte beschränkt, die eine nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern fördern. Die Institute teilen ihrer zuständigen Behörde die OGA mit, auf die sie die in Unterabsatz 2 genannte Behandlung anwenden. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes: Bestimmt das Institut den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß dem mandatsbasierten Ansatz, so kann die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut auf das Anlagemandat des OGA und jegliche Änderungen dieses Mandats beschränkt sein und nur dann erfolgen, wenn das Institut erstmals die Risikoposition gegenüber dem OGA eingeht und wenn es eine Änderung beim Anlagemandat des OGA gibt.