(3) Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:
- a. wesentliche Änderungen am Anwendungsbereich eines Ratingsystems, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde;
- b. wesentliche Änderungen an einem Ratingsystem, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde.
Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.