(2) Bei dem einfachen Risikogewichtungsansatz werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach der Formel „risikogewichteter Positionsbetrag = RW * Positionswert“ für jede der nachstehenden Risikopositionen berechnet, wobei
| Risikogewicht (RW) | = | 190 % für Positionen aus privatem Beteiligungskapital in ausreichend diversifizierten Portfolios, |
| Risikogewicht (RW) | = | 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, |
| Risikogewicht (RW) | = | 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen. |
Kassa-Verkaufspositionen und derivative Instrumente, die im Anlagebuch gehalten werden, dürfen mit Kaufpositionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, vorausgesetzt, dass diese Instrumente ausdrücklich zur Absicherung bestimmter Beteiligungspositionen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Verkaufspositionen sind wie Kaufpositionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht dem absoluten Wert einer jeden Position zuzuweisen ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen wird dieselbe Methode angewandt wie die Methode nach
Artikel 162 Absatz 5 für Risikopositionen gegenüber Unternehmen. Institute dürfen eine Absicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Methoden nach Kapitel 4 anerkennen.