(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten die LGD-Input -Mindestwerten in Tabelle 1 jenes Absatzes für Risikopositionen, die vollständig durch eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung besichert sind, wenn der Wert der Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Anwendung der entsprechenden Volatilitätsanpassungen Hc und Hfx gemäß
Artikel 230 gleich dem Wert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht. Für die Zwecke des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß
Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig. In diesem Falle Besicherung mit der Art der Sicherheitsleistung „sonstige Sicherheiten“ in
Artikel 230 Tabelle 1 als „sonstige Sicherheiten und sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten“ zu verstehen. Bei Risikopositionen, die zum Teil durch eine FCP besichert sind, wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert (LGDfloor) als gewichteter Durchschnitt von LGDU-floor für den Teil der Risikoposition ohne FCP und LGDS-floor für den vollständig besicherten Teil wie folgt berechnet:

Dabei gilt: LGDU-floor und LGDS-floor sind die maßgeblichen Mindestwerte in Tabelle 1; E, ES, EU und HE werden nach Maßgabe des
Artikels 230 bestimmt.