(1) Der Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eingetreten sind:
- a. Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.
- b. eine wesentliche Kreditverpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute so verfahren, dass sie die Ausfalldefinition gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers.