(1) Garantien können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in
Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- a. Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen.
- b. die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung.
- c. Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
- i) Die Garantie erstreckt sich auf alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat;
- ii) sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, hat das kreditgebende Institut den anerkannten Garantiebetrag entsprechend herabgesetzt.
Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss. Deckt eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien ab, so müssen die Anforderungen in
Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes lediglich innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden.