(1) Bei Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, berechnen Institute im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß folgender Formel: max{0, E - GA} · r + GA · g Dabei gilt:
| E | = der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert; zu diesem Zweck berechnen Institute den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden; |
| GA | = der gemäß Artikel 233 Absatz 3 berechnete an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieses Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird; |
| r | = das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des Kapitels 3; |
| g | = das Risikogewicht, das für eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber anzuwenden ist, nach Maßgabe des Kapitels 2. |