(2) Bei Geschäften, die durch finanzielle Sicherheiten besichert sind, tragen Institute bei Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten den Laufzeiten der Besicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung: CVAM = CVA · (t − t*) / (T − t*) dabei entspricht
| CVA | = | dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Artikel 223 Absatz 2 oder dem Risikopositionsbetrag, wenn dieser niedriger ist, |
| t | = | der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, |
| T | = | der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 bestimmten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, |
| t* | = | 0,25. |
Institute verwenden in der Formel nach
Artikel 223 Absatz 5 für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*) CVAM als den weiter um Laufzeitinkongruenz angepassten CVA.