(1) Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Institute die Laufzeit einer Tranche (MT) bemessen als
- a. die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel: Σt t · CFt / Σt CFt, wobei CFt alle vom Kreditnehmer im Zeitraum t zu leistenden vertraglichen Zahlungen (Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, oder
- b. die rechtliche Endfälligkeit der Tranche nach folgender Formel: MT = 1 + (ML − 1) * 80%, wobei ML die rechtliche Endfälligkeit der Tranche bezeichnet.