(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet: KA = (1 − W) · KSA + W · 0.5 dabei ist: KSA die in
Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool W das Verhältnis:
- a. der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen
- b. zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen.
Für diese Zwecke ist eine ausgefallene Risikoposition eine zugrunde liegende Risikoposition, die entweder i) seit mindestens 90 Tagen überfällig ist, ii) einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren unterliegt, iii) einem Zwangsvollstreckungs- oder ähnlichen Verfahren unterliegt, oder iv) den Verbriefungsunterlagen zufolge als ausgefallen anzusehen ist. Kennt ein Institut bei maximal 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, kann es den SEC-SA anwenden, sofern es bei der Berechnung von KA die folgende Anpassung vornimmt. KA = ((EADTeilpool 1 wenn W bekannt) / (EAD Gesamt) × KTeilpool 1 wenn W bekanntA) + (EADTeilpool 2 wenn W unbekannt) / (EAD Gesamt) Kennt das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, muss die Position in der Verbriefung mit 1250 % risikogewichtet werden.