(7) 1Bei der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß den Methoden nach den Abschnitten 3, 4 und 5 können die Institute zwei OTC-Derivatekontrakte derselben Nettingvereinbarung, die sich völlig ausgleichen, wie einen einzigen Kontrakt mit einem Nominalwert gleich Null behandeln.
2Zwei OTC-Derivatekontrakte gleichen sich für die Zwecke von Unterabsatz 1 völlig aus, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a. Sie haben entgegengesetzte Risikopositionen;
- b. sie haben mit Ausnahme des Handelsdatums identische Merkmale;
- c. ihre Zahlungsströme gleichen sich in vollem Umfang aus.