(1) Sofern die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Institut die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, gestatten sie diesem Institut, zur Berechnung des Risikopositionswerts der nachstehend genannten Geschäfte die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden:
- a. Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a,
- b. Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,
- c. Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
Darf ein Institut den Risikopositionswert eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Geschäfte nach der IMM ermitteln, so darf es die IMM auch auf die in
Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe e genannten Geschäfte anwenden. Unbeschadet des
Artikels 273 Absatz 1 Unterabsatz 3 darf ein Institut Risikopositionen mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode ausnehmen. In einem solchen Fall wendet ein Institut auf diese Risikopositionen eine der Methoden der Abschnitte 3 bis 5 an, wenn die jeweiligen Anforderungen dafür erfüllt sind.