(1) Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
- a. die in Anhang II genannten Derivatkontrakte sowie Kreditderivate,
- b. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und vollständig garantierte Einlagenverleih- oder -leihgeschäfte und
- c. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Risikopositionen, die aus der Abwicklung von Bargeschäften entstehen. Institute wenden auf aus diesen Geschäften entstehende Handelsrisikopositionen die Behandlung gemäß Titel V und auf Beiträge zum Ausfallfonds zur ausschließlichen Deckung dieser Geschäfte ein Risikogewicht von 0 % an. Institute wenden auf Beiträge zum Ausfallfonds, die ergänzend zu Bargeschäften der Deckung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Kontrakte dienen, die Behandlung nach
Artikel 307 an.