(5) Für den alleinigen Zweck der Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen gemäß Absatz 1 Buchstabe m des vorliegenden Artikels beträgt der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen, die von einem spezialisierten Schuldenumstrukturierer erworben wurden, abweichend von
Artikel 47c und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde null. Die in diesem Unterabsatz festgelegte Ausnahmeregelung gilt auf Einzelbasis und —im Fall von Gruppen, in denen alle Institute als spezialisierte Schuldenumstrukturierer gelten — auf konsolidierter Basis. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „spezialisierter Schuldenumstrukturierer“ ein Institut, das Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahrs sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis allen folgenden Bedingungen genügt hat:
- a. Die Haupttätigkeit des Instituts ist der Erwerb, die Verwaltung und die Umstrukturierung notleidender Risikopositionen gemäß einem klaren und wirksamen internen Entscheidungsprozess, der von seinem Leitungsorgan umgesetzt wird;
- b. der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen gemessene Buchwert der von ihm vergebenen Kredite übersteigt nicht 15 % seiner gesamten Vermögenswerte;
- c. mindestens 5 % des ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen gemessenen Buchwerts der von ihm vergebenen Kredite stellen eine vollständige oder teilweise Refinanzierung — oder die Anpassung einschlägiger Bedingungen — der erworbenen notleidenden Risikopositionen dar, die gemäß Artikel 47b als Stundungsmaßnahme gilt;
- d. der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts übersteigt nicht 20 Mrd. EUR;
- e. das Institut erhält kontinuierlich eine strukturelle Liquiditätsquote von mindestens 130 % aufrecht;
- f. die Sichteinlagen des Instituts übersteigen nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts.
Der spezialisierte Schuldenumstrukturierer unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich, wenn eine oder mehrere der in Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA mindestens einmal jährlich über die Anwendung dieses Absatzes durch die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute. Die EBA erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste spezialisierter Schuldenumstrukturierer. Die EBA überwacht die Tätigkeit spezialisierter Schuldenumstrukturierer und erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 Bericht über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission gegebenenfalls darüber, ob die Bedingungen für die Einstufung als „spezialisierter Schuldenumstrukturierer“ ausreichend risikobasiert und angemessen sind, um den Sekundärmarkt für notleidende Kredite zu begünstigen, und bewertet, ob zusätzliche Bedingungen erforderlich sind.