Institute dürfen anstelle der in
Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
- a. Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
- b. ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
- c. noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen.
| | Edelmetalle (ausgenommen Gold) | Andere Metalle | Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) | Sonstige, einschließlich Energieprodukte |
|---|
| „Spread“-Satz (in %) | 1,0 | 1,2 | 1,5 | 1,5 |
| Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) | 0,3 | 0,5 | 0,6 | 0,6 |
| einfacher Gewichtungssatz (in %) | 8 | 10 | 12 | 15 |