(1) Für die Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials im Sinne des
Artikels 364 gelten folgende Anforderungen:
- a. tägliche Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials,
- b. einseitiges Konfidenzniveau von 99 %,
- c. Haltedauer von zehn Tagen,
- d. tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist,
- e. mindestens monatliche Aktualisierung der Datenreihen.
Das Institut darf Risikopotenzial-Maßzahlen verwenden, die ausgehend von einer Haltedauer von weniger als zehn Tagen errechnet und auf zehn Tage hochgerechnet werden, sofern dazu eine angemessene und regelmäßig überprüfte Methode verwendet wird.