(3) Das Modell gemäß Absatz 1 muss folgende Risiken angemessen erfassen:
- a. das kumulierte Risiko aufgrund des Eintritts mehrerer Ausfallereignisse, auch unter Berücksichtigung ihrer Reihenfolge, in tranchierten Produkten;
- b. das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;
- c. die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;
- d. das Basisrisiko, das sowohl
- i) die Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der Einzeladressen aus denen er besteht, als auch
- ii) die Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios umfasst;
- e. die Volatilität der Erlösquote, insofern dies die Tendenz von Erlösquoten betrifft, Tranchenpreise zu beeinflussen;
- f. soweit die Messung des Gesamtrisikos die Vorteile aus dynamischen Absicherungsgeschäften berücksichtigt, das Risiko von unvollständigen Absicherungsgeschäften und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungsgeschäfte;
- g. sämtliche anderen wesentlichen Preisrisiken von Positionen im Korrelationshandelsportfolio.