(4) Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen:
- a. Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;
- b. Referenz-Kreditspreadrisiko; und
- c. Aktienkursrisiko.
Für die Zwecke von Delta-Faktor-Risiken gilt ein Indexinstrument als qualifiziert, wenn es die in
Artikel 325i festgelegten Bedingungen erfüllt. In Bezug auf Vega-Risiken gelten alle Indexinstrumente als qualifiziert. Ein Institut berechnet zusätzlich zu den Sensitivitäten gegenüber Nichtindexrisikofaktoren die Sensitivitäten der CVA und der anerkennungsfähigen Absicherungsinstrumente gegenüber Risikofaktoren eines qualifizierten Index. Ein Institut berechnet Delta- und Vega-Risikosensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor eines qualifizierten Index als eine einzige Sensitivität gegenüber dem zugrunde liegenden qualifizierten Index. Werden 75 % der Komponenten eines qualifizierten Index demselben in den
Artikeln 383p, 383s und 383v festgelegten Sektor zugeordnet, so ordnet das Institut den qualifizierten Index demselben Sektor zu. Andernfalls ordnet das Institut die Sensitivität der anwendbaren Unterklasse „Qualifizierte Indizes“ zu.