(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die anzuwendenden Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden für die in Absatz 7 genannten Arten von Risikopositionen;
- b. die Voraussetzungen, unter denen die Struktur der Geschäfte nach Absatz 7 keine zusätzliche Risikoposition darstellt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.