(3) Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß
Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß
Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1.
| Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen (in % des Kernkapitals) | Spalte 2: Faktor |
|---|
| bis 40 % | 200 % |
| zwischen 40 % und 60 % | 300 % |
| zwischen 60 % und 80 % | 400 % |
| zwischen 80 % und 100 % | 500 % |
| zwischen 100 % und 250 % | 600 % |
| über 250 % | 900 % |