(1) Handelt ein Institut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder Anlagebuch nur dann eingehen, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Institut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil („net economic interest“) von mindestens 5 % halten wird. Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %:
- a. das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;
- b. bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen;
- c. das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt;
- d. das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht;
- e. das Halten einer Erstverlust-Position von mindestens 5 % einer jeden verbrieften Risikoposition bei der Verbriefung.
Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Der materielle Nettoanteil, einschließlich einbehaltener Positionen, Zinsen oder Risikopositionen, ist nicht Gegenstand von Kreditrisikominderung, Verkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen und wird nicht veräußert. Für außerbilanzielle Posten wird der materielle Nettoanteil durch den Nominalwert bestimmt. Die Vorschriften über die Pflicht zum Selbstbehalt werden bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht.