(1) Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen:
- a. Barmittel und Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese Risikopositionen in angespannten Situationen jederzeit aufgelöst werden können; Was Einlagen bei Zentralbanken betrifft, so bemühen sich die zuständige Behörde und die Zentralbank darum, sich darüber zu verständigen, in welchem Ausmaß Mindestreserven in Stressperioden abgezogen werden können,
- b. sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,
- c. übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:
- i) der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft —, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt,
- ii) Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle,
- iii) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken,
- iv) der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,
- d. übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität
- e. von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,
- f. wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist.
Bis eine einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit
Artikel 460 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen. Bis eine einheitliche Definition festgelegt ist, dürfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Kriterien nach
Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 allgemeine Orientierungen vorgeben, die von den Instituten bei der Ermittlung der Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität befolgt werden. Liegen keine derartigen Orientierungen vor, verwenden die Institute zu diesem Zweck transparente und objektive Kriterien, einschließlich einiger oder aller in
Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 genannten Kriterien.