(5) 1Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann.
2Dies gilt insbesondere für
- a. andere als unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungzweckgesellschaften gewährt hat,
- b. Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss,
- c. Kreditinstituten eingeräumte Kreditlinien,
- d. Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Kreditlinien.