(2) Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz — sofern positiv — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach
Artikel 428d erfolgt. Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
- a. Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
- b. alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.