(5) Die Institute sorgen dafür, dass die Währungsverteilung ihres Finanzierungsprofils mit der Währungsverteilung ihrer Aktiva generell in Einklang steht. Sofern angebracht, können die zuständigen Behörden von Instituten die Beschränkung von Währungsinkongruenzen verlangen, indem sie Obergrenzen für den Anteil der erforderlichen stabilen Refinanzierung in einer bestimmten Währung festlegen, der mit verfügbarer stabiler Refinanzierung in einer anderen Währung erfüllt werden kann. Diese Beschränkung darf nur auf eine Währung angewandt werden, die gemäß
Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt. Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest,
- a. ob das Institut über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote die Möglichkeit hat, verfügbare stabile Refinanzierung aus einer Währung in die andere und über Rechtsräume und Rechtsträger innerhalb seiner Gruppe hinweg zu übertragen und an den Devisenmärkten Währungsswaps durchzuführen und Mittel aufzunehmen;
- b. welche Auswirkungen ungünstige Wechselkursbewegungen auf bestehende inkongruente Positionen und auf die Wirksamkeit etwaig vorhandener Absicherungen von Währungspositionen haben.
Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Artikel eingeführt worden ist, stellt eine besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU dar.