(2) Sind das Institut und die Gegenpartei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der unter Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Voraussetzung absehen, sofern zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a. Es gibt hinsichtlich der Verbindlichkeit, des Aktivums oder der zugesagten Kredit- oder Liquiditätsfazilität rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe;
- b. der Refinanzierungsgeber weist ein geringes Refinanzierungsrisikoprofil auf;
- c. das Refinanzierungsrisikoprofil des Refinanzierungsnehmers wurde beim Liquiditätsrisikomanagement des Refinanzierungsgebers in angemessener Weise berücksichtigt.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander nach Maßgabe des
Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b, um festzustellen, ob die in diesem Absatz niedergelegten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind.