(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c dürfen die Institute nur dann davon ausgehen, dass ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Geschäfte werden über dasselbe Abrechnungssystem oder über Abrechnungssysteme abgewickelt, die eine gemeinsame Abrechnungsinfrastruktur verwenden;
- b. die Abwicklungsvereinbarungen werden durch Barmittel oder Innertages-Kreditfazilitäten unterstützt, um sicherzustellen, dass die Abwicklung der Geschäfte bis Geschäftsschluss erfolgt;
- c. etwaige Probleme im Zusammenhang mit dem Wertpapierteil des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts behindern den Abschluss der Nettoabwicklung der Barforderungen und -verbindlichkeiten nicht.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung ist nur erfüllt, wenn der Ausfall eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts im Abwicklungsmechanismus lediglich die Abwicklung des kongruenten Barteils verzögern oder eine Verpflichtung gegenüber dem Abwicklungsmechanismus schaffen kann, die durch eine zugehörige Kreditfazilität unterstützt wird. Kommt es am Ende des Abrechnungszeitraums im Abwicklungsmechanismus zu einem Ausfall des Wertpapierteils eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, so lösen die Institute dieses Geschäft und seinen dazugehörigen Barteil aus dem Netting-Satz heraus und behandeln diese auf Bruttobasis.