(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine die in
Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel: E*i = max{0, Ei − Ci} dabei gilt:
| E*i | = | der Aufschlag; |
| i | = | der Index, der das Geschäft bezeichnet; |
| Ei | = | der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel und |
| Ci | = | der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel. |
Die Institute dürfen E*i gleich null setzen, wenn Ei den an die Gegenpartei verliehenen Barmitteln entspricht und die zugehörige Barforderung nicht für die in
Artikel 429b Absatz 4 vorgesehene Netting-Behandlung in Frage kommt.