(2) Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß
Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:
- a. 60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,
- b. 70 % ab dem 1. Januar 2016 ,
- c. 80 % ab dem 1. Januar 2017 ,
- d. 100 % ab dem 1. Januar 2018 .
Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach
Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten. Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014 . Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.