Abweichend von Artikel 72e Absatz 4 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Abwicklungsbehörde eines Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der …
| ri | = | die gesamte risikobasierte Kapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel gelten würden; |
| wi | = | die gesamte nicht-risikobasierte Kernkapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Kernkapital gelten würden. |