(6) Notleidende Risikopositionen, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen sind, werden für die Zwecke des
Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. bei den Risikopositionen liegt kein Sachverhalt mehr vor, der ihre Einstufung als notleidend gemäß Absatz 3 zur Folge hätte;
- b. seit dem Zeitpunkt, zu dem die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, oder dem Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen als notleidend eingestuft wurden, je nachdem, welcher der spätere ist, ist mindestens ein Jahr vergangen;
- c. seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig, und das Institut ist aufgrund der Analyse der Finanzlage des Schuldners von der Wahrscheinlichkeit der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt.
Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung kann als wahrscheinlich angesehen werden, wenn der Schuldner regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:
- a. dem Betrag, der vor der Stundungsmaßnahme überfällig war, wenn Beträge überfällig waren;
- b. dem Betrag, der im Rahmen der Stundungsmaßnahme abgeschrieben wurde, wenn keine Beträge überfällig waren.