(2) Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb folgender Fristen aufeinanderfolgende Berichte über ihre Erkenntnisse vor:
- a. 9. Juli 2024 für die nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bewertungen;
- b. 31. Dezember 2024 für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Bewertungen;
- c. 31. Dezember 2025 für die nach Absatz 1 Buchstaben c und d erforderlichen Bewertungen.
Auf der Grundlage dieser Berichte der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.