(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in
Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein. Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten
Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a. Sie sind keine Abwicklungseinheiten,
- b. sie haben keine Tochterunternehmen,
- c. sie sind nicht die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts.