(2) Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;
- b. die Fähigkeit des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;
- c. die Qualität des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert.
Die zuständige Behörde konsultiert die Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung dieser Bedingungen durch ein Institut, bevor die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 gewährt wird.