(3) Institute berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt: TREA = max {U-TREA; x · S-TREA} Dabei gilt:
| TREA | = Gesamtrisikobetrag des Unternehmens |
| U-TREA | = nach Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag des Unternehmens ohne Anwendung der Untergrenze („un-floored“) |
| S-TREA | = nach Absatz 5 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmens |
| x | = 72,5 % |
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass der Gesamtrisikobetrag bei Instituten, die einer Gruppe mit einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstitut angehören, der gemäß Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze ist, sofern dieses Mutterinstitut oder — bei aus einer Zentralorganisation und ihren dauerhaft zugeordneten Instituten — die Gesamtheit aus der Zentralorganisation und den ihr dauerhaft zugeordneten Instituten, den eigenen Gesamtrisikobetrag gemäß Unterabsatz 1 auf konsolidierter Basis berechnet.