Lawbase Gesetze Data-Act Data-Act | Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) 50 Vorschriften · Europäische Union · täglich aktualisiert
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel
1 — Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel
2 — Begriffsbestimmungen KAPITEL II — DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN Artikel
3 — Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer Artikel
4 — Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten Artikel
5 — Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte Artikel
6 — Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten Artikel
7 — Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen KAPITEL III — PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN Artikel
8 — Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen Artikel
9 — Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten Artikel
10 — Streitbeilegung Artikel
11 — Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten Artikel
12 — Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen KAPITEL IV — MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN Artikel
13 — Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden KAPITEL V — BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT Artikel
14 — Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit Artikel
15 — Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung Artikel
16 — Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union Artikel
17 — Datenbereitstellungsverlangen Artikel
18 — Erfüllung von Datenverlangen Artikel
19 — Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union Artikel
20 — Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit Artikel
21 — Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter Artikel
22 — Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit KAPITEL VI — WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN Artikel
23 — Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel Artikel
24 — Tragweite der technischen Verpflichtungen Artikel
25 — Vertragsklauseln für den Wechsel Artikel
26 — Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Artikel
27 — Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben Artikel
28 — Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld Artikel
29 — Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten Artikel
30 — Technische Aspekte des Wechsels Artikel
31 — Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste KAPITEL VII — UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHT-PERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD Artikel
32 — Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld KAPITEL VIII — INTEROPERABILITÄT Artikel
33 — Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen Artikel
34 — Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten Artikel
35 — Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten Artikel
36 — Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen KAPITEL IX — ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG Artikel
37 — Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren Artikel
38 — Recht auf Beschwerde Artikel
39 — Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf Artikel
40 — Sanktionen Artikel
41 — Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln Artikel
42 — Rolle des EDIB KAPITEL X — SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG Artikel
43 — Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten KAPITEL XI — SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel
44 — Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung Artikel
45 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel
46 — Ausschussverfahren Artikel
47 — Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 Artikel
48 — Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 Artikel
49 — Bewertung und Überprüfung Artikel
50 — Inkrafttreten und Geltungsbeginn