(2) 1Die Bediensteten und sonstige Personen, die von der federführenden Überwachungsbehörde zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigt wurden, sind befugt,
- a. diese Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude zu betreten; und
- b. diese Geschäftsräume, Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Inspektion und in dem für die Inspektion erforderlichen Umfang zu versiegeln.
2Die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde ermächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie die in
Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder angegeben sind, die verhängt werden, wenn sich die Vertreter der betreffenden IKT-Drittdienstleister der Inspektion nicht unterziehen.