(2) 1Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Untersuchungsteam setzt sich aus Mitarbeitern der folgenden Behörden zusammen:
- a. der ESA;
- b. der jeweils zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, denen der kritische IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen erbringt;
- c. der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e genannten zuständigen nationale Behörde, auf freiwilliger Basis;
- d. einer zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der kritische IKT-Drittdienstleister seinen Sitz hat, auf freiwilliger Basis.
2Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams müssen über Fachwissen in den Bereichen IKT und operationelle Risiken verfügen.
3Das gemeinsame Untersuchungsteam arbeitet unter der Koordinierung eines benannten Mitarbeiters der federführenden Überwachungsbehörde („Koordinator der federführenden Überwachungsbehörde“).