(1) 1Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. 2Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. 3Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.