Alle Vorschriften: DRiG
§ 76 Altersgrenzen
§ 77 Errichtung von Dienstgerichten
§ 76a Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
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§ 76a
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.