(2) 1Die von Anbietern sehr großer Online-Suchmaschinen veröffentlichten Berichte gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthalten zusätzlich zu den in
Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1 genannten Informationen folgende Angaben:
- a. die personellen Ressourcen, die der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform für die Moderation von Inhalten in Bezug auf den in der Union angebotenen Dienst – aufgeschlüsselt nach jeder einschlägigen Amtssprache der Mitgliedstaaten – einsetzt, einschließlich für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Artikel 16 und 22 sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 20;
- b. die Qualifikationen und Sprachkenntnisse der Personen, die die unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten durchführen, sowie die Schulung und Unterstützung dieses Personals;
- c. die Indikatoren für die Genauigkeit und damit zusammenhängende Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, aufgeschlüsselt nach jeder Amtssprache der Mitgliedstaaten.
2Die Berichte werden mindestens in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten veröffentlicht.