(4) 1Die Kommission erlässt gemäß
Artikel 87 delegierte Rechtsakte und legt die detaillierte Methodik und entsprechende Verfahren für Folgendes fest:
- a. die Festlegung der Kosten gemäß Absatz 2;
- b. die Festlegung der einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c;
- c. die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Absatz 5 Buchstabe c; und
- d. die für die Durchführung der Zahlung erforderlichen Einzelheiten.
2Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte beachtet die Kommission die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze.