Artikel 35 Pflichten von Anbietern von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
(1) 1Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die allgemeinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065. 2Unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten allgemeinen Verpflichtungen arbeiten Anbieter von Online-Marktplätzen auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um Maßnahmen zu unterstützen, die ergriffen wurden, um die Nichtkonformität eines Produkts, das über die Dienste der Online-Marktplätze online zum Verkauf angeboten wurde oder wird, abzuwenden oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern.
(2) 1Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, gegen einen oder mehrere bestimmte Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, vorzugehen, auch indem sie diese Inhalte entfernen. 2Solche Inhalte gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065. 3Die Marktüberwachungsbehörden können solche Anordnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassen.
(3) 1Anbieter von Online-Marktplätzen richten eine zentrale Kontaktstelle zur direkten Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung ein. 2Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates ( ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1 ). oder die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannte Kontaktstelle handeln.