(3) 1Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
- a. die Notwendigkeit, den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung zu erleichtern, ob die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure die geltenden Anforderungen einhalten, und
- b. die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern.
2Die Kommission legt fest, auf welche Weise die entsprechenden Teile der technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
3Wenn der digitale Produktpass vorhanden ist, werden die technischen Unterlagen auf diesem Wege zur Verfügung gestellt.