(1) 1Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr gemäß
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b Informationen zu den Mengen eines Produkts zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
- a. die Verfügbarkeit von Erkenntnissen, die die Marktdurchdringung des entsprechenden Produkts betreffen und notwendig sind, um die Überarbeitung der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, zu erleichtern,
- b. die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und
- c. die Nützlichkeit der erforderlichen Informationen und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung.
2Die Kommission legt den Zeitraum fest, auf den sich die in Unterabsatz 1 genannten Informationen beziehen müssen.
3Diese Informationen müssen nach Produktmodell aufgeschlüsselt sein.
4Die Kommission legt fest, auf welche Weise und wie oft die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
5Die Kommission stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Informationen sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht verarbeitet werden.