(2) 1Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach
§ 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach
§ 88d - 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
- 2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende Leistung,
- 3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende Leistung,
- 4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende Leistung,
- 5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende Leistung und
- 6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende Leistung.
2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.