(2) 1Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach
§ 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach
§ 88f - 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
- 2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,
- 3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und
- 4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.
2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.