(1) 1Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss.
2Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung
- 1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
- 2. der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung, und
- 3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.