Artikel 14 Zulassung einer CCP
(1) Eine in der Union niedergelassene juristische Person, die als CCP Clearingdienstleistungen erbringen will, beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (für die CCP zuständige Behörde), gemäß dem Verfahren nach Artikel 17.
(2) Sobald die Zulassung im Einklang mit Artikel 17 erteilt ist, gilt sie für das gesamte Gebiet der Union.
(3) 1Die in Absatz 1 genannte Zulassung wird der CCP für mit dem Clearing verbundene Dienstleistungen und Tätigkeiten erteilt; darin ist angegeben, für welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP Clearingdienstleistungen erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt sind. 2Eine Einrichtung, die eine Zulassung als CCP zum Clearing von Finanzinstrumenten beantragt, nimmt in ihren Antrag die Kategorien von für das Clearing geeigneten Nichtfinanzinstrumenten auf, die eine solche CCP zu clearen beabsichtigt.
(4) 1Eine zentrale Gegenpartei muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. 2Eine zentrale Gegenpartei unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.
(5) Eine Zulassung nach Absatz 1 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zusätzliche Anforderungen bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen CCPs, einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG, zu erlassen oder weiter anzuwenden.
(6) 1Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die antragstellende CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezmber 2025 vor. 3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(7) 1Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Zulassungsantrag festgelegt wird. 2Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Umsetzungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. 3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.